BHO
§ 20Deckungsfähigkeit
- 1.
- gegenseitigdie Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
- 2.
- einseitig
- a)
- die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
- b)
- die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 HG 2026Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
„… ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. (11) Die Absät …“