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BFStrSonGebV

§ 8Erstattung von Gebühren

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
1.
die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
2.
die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
3.
der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cb23ba4f4db99f51b0736e922c59fb1d8f30e3513bf480c401fe25e9db60970

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