BFStrSonGebV
§ 5Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
- 1.
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- 2.
- in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder
- 3.
- bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cb23ba4f4db99f51b0736e922c59fb1d8f30e3513bf480c401fe25e9db60970