Zum Gesetzesinhalt

BFStrSonGebV

§ 9Ablösung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cb23ba4f4db99f51b0736e922c59fb1d8f30e3513bf480c401fe25e9db60970

XML-Quelle beim Herausgeber