BFStrSonGebV
§ 6Gebührenfreiheit
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt eines Landes oder mehrerer Länder getragen werden,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen,
- 4.
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Sondernutzungen unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.
- 1.
- Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- 2.
- zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
- 3.
- öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cb23ba4f4db99f51b0736e922c59fb1d8f30e3513bf480c401fe25e9db60970