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BetrSichV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich und Zielsetzung§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen§ 3Gefährdungsbeurteilung§ 4Grundpflichten des Arbeitgebers§ 5Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel§ 6Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln§ 7Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln§ 8Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen§ 9Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln§ 10Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln§ 11Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle§ 12Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten§ 13Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber§ 14Prüfung von ArbeitsmittelnAbschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen§ 15Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen§ 16Wiederkehrende Prüfung§ 17Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen§ 18ErlaubnispflichtAbschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit§ 19Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen§ 20Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes§ 21Ausschuss für BetriebssicherheitAbschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften§ 22Ordnungswidrigkeiten§ 23Straftaten§ 24ÜbergangsvorschriftenAnhang 1(zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte ArbeitsmittelAnhang 2(zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige AnlagenAnhang 3(zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel