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BetrSichV

§ 16Wiederkehrende Prüfung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

    „… kehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt. 1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten …“

  • Anhang II TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen

    „… n. 2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV …“

  • Anhang III TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

    „… ernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 21,68 EUR. 1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben. 2 Sonstige Prüfungen Für Prüf …“

  • Anhang IV TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

    „… ,00, - wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV 1,00, - angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 1,00. 1.1.4 Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von - Lageranlagen mit ortsfesten Tanks 880,16 EUR, - …“