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BetrSichV

§ 15Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
1.
ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
2.
ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 30a EnSiGInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage

    „… Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in …“

  • Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

    „… etrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden. 1.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV 1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für - äußere Prüfungen das 0,7fache, - innere Prüfung …“

  • Anhang II TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen

    „… fung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV 1,20. 1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor - für die innere Prüfung (Innenbesichtigung) 1,50, - für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfun …“

  • Anhang III TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

    „… ern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist - 1,40 1,40 1.3.2 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV 1.3.2.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1.3.2.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzu …“

  • Anhang IV TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

    „… - Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu 1,00, - wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV 1,00, - angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 1,00. 1.1.4 Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträ …“