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BetrSichV

§ 17Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
1.
Anlagenidentifikation,
2.
Prüfdatum,
3.
Art der Prüfung,
4.
Prüfungsgrundlagen,
5.
Prüfumfang,
6.
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,
7.
Ergebnis der Prüfung,
8.
die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie
9.
Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 30a EnSiGInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage

    „… age sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderli …“