BetrSichV
§ 17Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- 1.
- Anlagenidentifikation,
- 2.
- Prüfdatum,
- 3.
- Art der Prüfung,
- 4.
- Prüfungsgrundlagen,
- 5.
- Prüfumfang,
- 6.
- Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,
- 7.
- Ergebnis der Prüfung,
- 8.
- die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie
- 9.
- Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004910015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 30a EnSiGInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
„… age sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderli …“