BetrSichV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- 1.
- wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
- 2.
- der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
- 1.
- Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
- 2.
- in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie
- 3.
- sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004910015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 2 21. BImSchVBegriffsbestimmungen
„… nd nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst; 3. befähigte Person: eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); 4. bestehende Tankstelle: eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wu …“
- § 30a EnSiGInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
„(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflus …“
- § 60 StVZOFlüssiggasanlagen in Fahrzeugen
„… genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, al …“