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BetrSichV

§ 20Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f651ed1c8989746ee2bebbe6ab4317719dad958787a28ba809ea17b14aa80cfe

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