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BedGgstV

Bedarfsgegenständeverordnung

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008660992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformel§ 1Gleichstellung§ 2Begriffsbestimmungen§ 2aAnzeige§ 3Verbotene Stoffe§ 4Zugelassene Stoffe§ 5Verbotene Verfahren§ 6Höchstmengen§ 7Verwendungsverbote§ 8Übergang von Stoffen auf Lebensmittel§ 9Warnhinweise§ 10Kennzeichnung, Nachweispflichten§ 10aKennzeichnung von Schuherzeugnissen§ 11Untersuchungsverfahren§ 11aBesondere Vorschriften für die Einfuhr§ 12Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 13Unberührtheitsklausel§ 14(Aufhebung von Vorschriften)§ 15(weggefallen)§ 16Übergangsvorschriften§ 17(Inkrafttreten)SchlußformelAnlage 1(zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfenAnlage 2zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sindAnlage 3(weggefallen)Anlage 4(zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfenAnlage 5(zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfenAnlage 5a(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfenAnlage 6(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfenAnlage 7(zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssenAnlage 8(weggefallen)Anlage 9(zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sindAnlage 10(zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter BedarfsgegenständeAnlage 11(zu § 10a)Anlage 12(weggefallen)Anlage 13(weggefallen)Anlage 14