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BedGgstV

Anlage 9(zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind

Bedarfsgegenständeverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 33;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.ErzeugnisKennzeichnungStellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist
1234
1.(weggefallen)  
2.Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet
3.Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd"Enthält Formaldehyd."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008660992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a

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