BedGgstV
Anlage 7(zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
| Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!" | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) |
| 2. | Luftballons | „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ | Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen. |
| 3. | (weggefallen) |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008660992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a