BedGgstV
Anlage 5a(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Lfd.Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. | Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen | Nickel und seine Verbindungen | 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen |
| 2. | Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung | Nickel und seine Verbindungen | Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung |
| 3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008660992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a