(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.
(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für
1.
gebrauchte Schuhe,
2.
Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,
3.
Spielzeugschuhe.
Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils
1.
der Fläche des Obermaterials,
2.
der Fläche von Futter und Decksohle und
3.
des Volumens der Laufsohle
ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
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