(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.
(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer in deutscher Sprache ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,
2.
Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,
3.
Datum der Erstellung der Erklärung.
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.
(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.
(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.
(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.
(5) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 entspricht.
(6) Der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 bezeichnete recycelte Kunststoff darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihm die in Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 entspricht.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
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