Zum Gesetzesinhalt

BedGgstV

§ 11aBesondere Vorschriften für die Einfuhr

Bedarfsgegenständeverordnung

(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für
1.
die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,
2.
die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,
3.
Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
4.
Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,
5.
Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
6.
Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,
7.
Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
8.
Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,
9.
Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,
10.
Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
11.
Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.
(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008660992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7 KosmetikV 2014Ausnahmen für die Einfuhr

    „Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittel …“