BedGgstV
§ 11aBesondere Vorschriften für die Einfuhr
- 1.
- die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,
- 2.
- die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,
- 3.
- Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
- 4.
- Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,
- 5.
- Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
- 6.
- Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,
- 7.
- Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
- 8.
- Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,
- 9.
- Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,
- 10.
- Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
- 11.
- Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008660992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb73cc8596f73acface21e5f78f9f92c8d381e10c7b82b58c55618656800374a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 KosmetikV 2014Ausnahmen für die Einfuhr
„Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittel …“