BeamtVAltGZustAnO
§ 5Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse
- 1.
- des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sowie
- 3.
- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- 1.
- die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Versagung von Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 1.
- dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Bundesnachrichtendienst für Unfallfürsorgeleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Festsetzung von Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion auf der Grundlage der Entscheidungen und Bewilligungen der zuständigen Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt,
- 3.
- den obersten Dienstbehörden, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben, für die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 41 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 1.
- das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und über das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen von eigentümlichen Verhältnissen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und
- 4.
- die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0920A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0731fa005148ae3754d90e5d70ca4071cc18a51d861bc09576f216f06294fbdc