BeamtVAltGZustAnO
§ 2Persönlicher Geltungsbereich
- 1.
- einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
- 2.
- einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
- a)
- Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
- b)
- Mitglied der Bundesregierung,
- c)
- Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
- d)
- Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
- e)
- Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
- f)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
- g)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
- h)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
- i)
- Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
- j)
- Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
- k)
- Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
- 3.
- einem Vertrag mit dem Bund.
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0920A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0731fa005148ae3754d90e5d70ca4071cc18a51d861bc09576f216f06294fbdc