einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3.
einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.
(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.
(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
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