§ 6Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Unfalls
(1) Zuständig für die Geltendmachung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die versorgungsberechtigte Person tätig ist oder war, oder bei der von ihr bestimmten Stelle. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
(2) Für die weitere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses die Generalzolldirektion zuständig, soweit es sich nicht um verletzte Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung handelt.
(3) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Unfällen der Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist die Generalzolldirektion zuständig, soweit diese Aufgabe nicht durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig war, oder eine von ihr bestimmte Stelle wahrgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
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