BeamtVAltGZustAnO
§ 3Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
- 1.
- dem Bundespräsidialamt für die Festsetzung des Ehrensolds für aus dem Amt scheidende Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten,
- 2.
- der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- dem Bundesverfassungsgericht,
- 4.
- dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst,
- 5.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 6.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Versorgungsberechtigte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz sowie für die Präsidentinnen und Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehörenden Gerichte und Behörden sowie für die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 7.
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Versorgungsberechtigte nach
- a)
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
- b)
- § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- 10.
- dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- 11.
- dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
- 12.
- dem Bundesrechnungshof.
- 1.
- sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B6 bestimmen oder
- 2.
- Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehören oder angehört haben; dies gilt auch für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses versterben.
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0920A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0731fa005148ae3754d90e5d70ca4071cc18a51d861bc09576f216f06294fbdc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 BeamtVÜVVerwendung von Beamten und Richtern
„… behalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als …“