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BeamtVÜV

§ 3Verwendung von Beamten und Richtern

Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 369;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.1.2020 I 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006300991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcc134a1cc322d89038a7e2ef782e6a75502361039b9c0319fd4c785c4c69d14

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 BeamtVAltGZustAnOSachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge

    „… behalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als …“

  • § 1 BMVgBeamtVZustAnOÜbertragung von Aufgaben und Befugnissen

    „… tzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der …“