BeamtVÜV
§ 3Verwendung von Beamten und Richtern
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 369;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.1.2020 I 27
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006300991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcc134a1cc322d89038a7e2ef782e6a75502361039b9c0319fd4c785c4c69d14
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 3 BeamtVAltGZustAnOSachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
„… behalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als …“
- § 1 BMVgBeamtVZustAnOÜbertragung von Aufgaben und Befugnissen
„… tzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der …“