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BauNVO

§ 9Industriegebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004290962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 37 EEG 2023Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

    „… ossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden …“

  • § 7 3. FlugLSVBerücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung

    „… en §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung a) Ladengebiete, b) Gebiete für E …“

  • Anlage PlanZV

    „… 1 Nr. 3 BauNVO) Grau mittel 1.3.1. Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) Grau mittel 1.3.2. Industriegebiete (§ 9 BauNVO) Grau mittel 1.4. Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) Orange mittel 1.4.1. Sondergebiete, die der Erholung diene …“