BauNVO
§ 9Industriegebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
- 1.
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
- Tankstellen.
- 1.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004290962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 37 EEG 2023Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
„… ossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden …“
- § 7 3. FlugLSVBerücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
„… en §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung a) Ladengebiete, b) Gebiete für E …“
- Anlage PlanZV
„… 1 Nr. 3 BauNVO) Grau mittel 1.3.1. Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) Grau mittel 1.3.2. Industriegebiete (§ 9 BauNVO) Grau mittel 1.4. Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) Orange mittel 1.4.1. Sondergebiete, die der Erholung diene …“