3. FlugLSV
§ 7Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- 1.
- in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
- a)
- Ladengebiete,
- b)
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
- Hafengebiete
- 2.
- in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR329200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2533e7b2f1dc8b3c6dd9b7ba3d9305e56676544cf973052092ac06cff284b764
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 11 BauNVOSonstige Sondergebiete
„… iegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung a) Ladengebiete, b) Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, c) Gebiete für Messen, Ausstellungen …“
- § 8 BauNVOGewerbegebiete
„… r den Tag (LAeq Tag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht, 2. in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) n …“
- § 9 BauNVOIndustriegebiete
„… en §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung a) Ladengebiete, b) Gebiete für E …“