BauNVO
§ 2Kleinsiedlungsgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
- 1.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
- 1.
- sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- nicht störende Gewerbebetriebe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004290962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PlanZV
„… /weiß farbig 1.1. Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) Rot mittel 1.1.1. Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) Rot mittel 1.1.2. Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) Rot mittel 1.1.3. Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Rot mittel 1.1. …“