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BAProRWFPrV

§ 10Mündliche Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses einer schriftlichen Aufgabenstellung sowie einem sich unmittelbar anschließenden fallbezogenen Fachgespräch.
(2) Die schriftliche Aufgabenstellung und das fallbezogene Fachgespräch beziehen sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5.
(3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten sowie Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
(4) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten, davon dauert die Präsentation höchstens 10 Minuten. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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