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BAProRWFPrV

§ 9Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Recht und über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Rechtswesen, Fachrichtung Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:
1.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ nach § 4,
2.
je zwei Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich entsprechend der gewählten Fachrichtung „Recht“ nach § 6 oder „Gewerblicher Rechtsschutz“ nach § 7.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen durchgeführt. Die Aufgabenstellungen beziehen sich
1.
in der Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Büroorganisation und Rechnungswesen“ nach § 4,
2.
in den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 2 auf folgende Qualifikationsinhalte:
a)
in der Fachrichtung „Recht“ auf die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Recht“ nach § 6 mit je einer Prüfungsleistung
aa)
im Bereich des Prozess- und Verfahrensrechts sowie des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts nach § 6 Satz 3 Nummer 1 und
bb)
im Bereich des materiellen Rechts und der Zwangsvollstreckung nach § 6 Satz 3 Nummer 2 oder
b)
in der Fachrichtung „Gewerblicher Rechtsschutz“ auf die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Gewerblicher Rechtsschutz“ nach § 7 mit je einer Prüfungsleistung
aa)
im Bereich der technischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 17 und
bb)
im Bereich der nichttechnischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 16.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsleistung 240 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen. Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahl-Aufgaben bestehen, sind nicht zulässig.
(6) Ist in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden und sind die übrigen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person für die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 3 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-61 v. 23.8.2001 I 2250 (RechtsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F40B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a84d27c42bb08024e4b4ecb1696eb672d70c5734ee02185ef29e14148b38013

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