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BAProITFPrV

§ 18Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

Im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eins IT-Projektes“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Projekte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher und ethischer Anforderungen selbständig zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen analysieren, die Methoden der Selbstorganisation und des Prozessmanagements anwenden sowie komplexe fachbezogene Inhalte nachvollziehbar darstellen kann. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Analysieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,
2.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,
3.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten sowie Planen und Überwachen der Umsetzung von IT-Lösungen,
4.
Einrichten einer aufgabenbezogenen Projektorganisation,
5.
Anbahnen, Entwickeln, Durchführen, Steuern und Vermarkten von Projektvorhaben und dabei Handeln nach ethischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,
6.
Planen, Sichern und Steuern von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen des Projektmanagements,
7.
Strukturieren und Leiten von Projekten, Planen und Koordinieren des Ressourceneinsatzes sowie Analysieren und Begrenzen von Risiken im Projektkontext,
8.
Analysieren, Bewerten und Einhalten rechtlicher Rahmenbedingungen,
9.
Einsetzen von Controlling-Instrumenten sowie Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
10.
adressatengerechtes Präsentieren und Kommunizieren von Projektergebnissen, Durchführen von Projektnachkalkulationen und Erstellen von Abschlussdokumentationen sowie
11.
Evaluieren und Abschließen von Projekten sowie Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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