BAProITFPrV
§ 18Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes“
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,
- 2.
- Analysieren, Gestalten und Optimieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,
- 3.
- Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten sowie Planen und Überwachen der Umsetzung von IT-Lösungen,
- 4.
- Einrichten einer aufgabenbezogenen Projektorganisation,
- 5.
- Anbahnen, Entwickeln, Durchführen, Steuern und Vermarkten von Projektvorhaben und dabei Handeln nach ethischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,
- 6.
- Planen, Sichern und Steuern von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen des Projektmanagements,
- 7.
- Strukturieren und Leiten von Projekten, Planen und Koordinieren des Ressourceneinsatzes sowie Analysieren und Begrenzen von Risiken im Projektkontext,
- 8.
- Analysieren, Bewerten und Einhalten rechtlicher Rahmenbedingungen,
- 9.
- Einsetzen von Controlling-Instrumenten sowie Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 10.
- adressatengerechtes Präsentieren und Kommunizieren von Projektergebnissen, Durchführen von Projektnachkalkulationen und Erstellen von Abschlussdokumentationen sowie
- 11.
- Evaluieren und Abschließen von Projekten sowie Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1270A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95