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BAProITFPrV

§ 20Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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