BAProITFPrV
§ 17Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“
- 1.
- Beurteilen von Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden,
- 2.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
- 3.
- Motivieren der Mitarbeitenden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
- 4.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitenden unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- 5.
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
- 6.
- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,
- 7.
- Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichung auch im Rahmen der Führung von Teams,
- 8.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit,
- 9.
- Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,
- 10.
- Berücksichtigen personeller und sozialer Vielfalt und Beachten von Gruppendynamik sowie Diversität,
- 11.
- Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen sowie
- 12.
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1270A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95