BAProITFPrV
§ 16Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- 2.
- Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung,
- 3.
- Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
- 4.
- Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- 5.
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
- 6.
- Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen,
- 7.
- Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen,
- 8.
- Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
- 9.
- Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
- 10.
- Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte,
- 11.
- Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung,
- 12.
- Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen,
- 13.
- Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,
- 14.
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung,
- 15.
- Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie
- 16.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1270A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95