(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung nach § 20 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 21.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung nach § 23 und
2.
eine Gesprächssimulation nach § 24.
(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in
1.
eine Projektarbeit nach § 25 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 26.
(5) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
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