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AuslWBG

§ 57Entscheidung über die Sammelanerkennung

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen.
(2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.
(3) Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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