AuslWBG
§ 37Anmeldung, Anmeldefristen
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
- 1.
- dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder
- 2.
- für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 20 AuslWBEntschGVorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds
„… auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG). (3) Ist die Anerkennung ei …“