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AuslWBG

§ 37Anmeldung, Anmeldefristen

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Ein Auslandsbond,
1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder
2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§ 11) schriftlich anzumelden.
(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach § 21 Abs. 2 gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 37 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 20 AuslWBEntschGVorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds

    „… auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG). (3) Ist die Anerkennung ei …“