(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.
(2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung. Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.
(3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist. § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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