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AuslWBG

§ 38Rechtmäßiger Erwerb

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigentümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an dem Bond erworben hat
1.
spätestens am 1. Januar 1945 oder
2.
infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer Börse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
3.
infolge von rechtswirksamen Maßnahmen der Behörden des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder der Besatzungsmächte der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar 1945 oder
4.
auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war oder die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentümer oder Miteigentümer geworden ist; die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht.
(2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslandsbond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.
(3) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die Anmeldung vornehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 AuslWBEntschGAnsprüche aus Zinsscheinen

    „… oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das n …“