AuslWBG
§ 38Rechtmäßiger Erwerb
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
- 1.
- spätestens am 1. Januar 1945 oder
- 2.
- infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer Börse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
- 3.
- infolge von rechtswirksamen Maßnahmen der Behörden des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder der Besatzungsmächte der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar 1945 oder
- 4.
- auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war oder die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentümer oder Miteigentümer geworden ist; die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 AuslWBEntschGAnsprüche aus Zinsscheinen
„… oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das n …“