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AuslWBG

§ 39Inhalt der Anmeldung

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind die Gründe darzulegen und andere Tatsachen anzugeben, die eine für die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende Feststellung des Anmelders ermöglichen.
(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, für den ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht möglich ist, sind die Gründe anzugeben. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) Die Prüfstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter möglichst genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich dem Auslandsbevollmächtigten, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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