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AuslWBG

§ 28Ablehnung der Anerkennung

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.
(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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