Zum Gesetzesinhalt

AuslWBG

§ 12Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stücknummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Dasselbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig anerkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.
(2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wertpapierbereinigung geführt und in angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen, für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß anerkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

XML-Quelle beim Herausgeber