(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der §§ 6, 8, 9 sind auf Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke sinngemäß anzuwenden, wenn der Entschädigungsberechtigte dieser Regelung innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots zustimmt. Die Zustimmung muß dem Aussteller schriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach der Zustimmung des Entschädigungsberechtigten, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes.
(2) Stimmt der Entschädigungsberechtigte der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so kann er von dem Aussteller die Geldleistungen verlangen, die ihm bei Anerkennung des Auslandsbonds, aus dem der Entschädigungsanspruch herrührt, ohne Annahme des Regelungsangebots zustehen würden. Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Falle auf den Entschädigungsanspruch keine Anwendung; § 54 Abs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberührt. Vor dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf der Aussteller Zahlungen auf den Entschädigungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gilt sinngemäß.
(3) Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
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