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AuslWBEntschG

§ 14Verbriefung von Entschädigungsansprüchen

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.
(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ba9a2fc2a78e4b1796958c8be265d291e7d9e36bf8800cbf54dd3f62c969b10

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 795 BGB

    „… Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann …“

  • § 801 BGBErlöschen; Verjährung

    „… es Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß. (3) Die Kos …“