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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007560957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtErster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Erfindungen§ 3Technische Verbesserungsvorschläge§ 4Diensterfindungen und freie ErfindungenZweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst1. Diensterfindungen§ 5Meldepflicht§ 6Inanspruchnahme§ 7Wirkung der Inanspruchnahme§ 8Frei gewordene Diensterfindungen§ 9Vergütung bei Inanspruchnahme§ 10(weggefallen)§ 11Vergütungsrichtlinien§ 12Feststellung oder Festsetzung der Vergütung§ 13Schutzrechtsanmeldung im Inland§ 14Schutzrechtsanmeldung im Ausland§ 15Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten§ 16Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts§ 17Betriebsgeheimnisse2. Freie Erfindungen§ 18Mitteilungspflicht§ 19Anbietungspflicht3. Technische Verbesserungsvorschläge§ 204. Gemeinsame Bestimmungen§ 21(weggefallen)§ 22Unabdingbarkeit§ 23Unbilligkeit§ 24Geheimhaltungspflicht§ 25Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis§ 26Auflösung des Arbeitsverhältnisses§ 27Insolvenzverfahren5. Schiedsverfahren§ 28Gütliche Einigung§ 29Errichtung der Schiedsstelle§ 30Besetzung der Schiedsstelle§ 31Anrufung der Schiedsstelle§ 32Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle§ 33Verfahren vor der Schiedsstelle§ 34Einigungsvorschlag der Schiedsstelle§ 35Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens§ 36Kosten des Schiedsverfahrens6. Gerichtliches Verfahren§ 37Voraussetzungen für die Erhebung der Klage§ 38Klage auf angemessene Vergütung§ 39ZuständigkeitDritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten§ 40Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst§ 41Beamte, Soldaten§ 42Besondere Bestimmungen für Erfindungen an HochschulenVierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 43Übergangsvorschrift§ 44(weggefallen)§ 45Durchführungsbestimmungen§ 46Außerkrafttreten von Vorschriften§ 47(weggefallen)§ 48(weggefallen)§ 49Inkrafttreten