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ArbnErfG

§ 8Frei gewordene Diensterfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007560957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0

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