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§ 45Durchführungsbestimmungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen,
1.
welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
2.
wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007560957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0

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