ArbnErfG
§ 4Diensterfindungen und freie Erfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- 1.
- aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
- 2.
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0