ArbnErfG
§ 35Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- 1.
- wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
- 2.
- wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
- 3.
- wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0