ArbnErfG
§ 33Verfahren vor der Schiedsstelle
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee23aa2eea0fd313b21479afdce4a5ba97f52f784f9078919e48ca3542fa9a0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 ArbGGProzessvertretung
„… gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen. (2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbs …“