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BVV

§ 14Inhalt des Dateisystems

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
1.
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
2.
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
3.
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
5.
Angaben für besondere Behandlung:
5.1
Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
5.2
Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
6.
die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
7.
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
8.
die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
9.
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
10.
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
11.
den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
11a.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,
12.
die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
13.
die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
14.
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
15.
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
1.
Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
2.
Name der meldenden Stelle,
3.
aus dem Inhalt der Mitteilung:
3.1
Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
3.2
fehlende Entgeltunterlagen,
3.3
Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
16.
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
17.
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
18.
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
19.
die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
20.
die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
21.
die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat,
21a.
den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
22.
die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden,
23.
über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07e9940d7be558a03e2f0d74f49593f8af6a0f96ddd2425935ed3398f9832054

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (8)
  • § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer

    „… 11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers, 11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finan …“

  • § 98 SGB XAuskunftspflicht des Arbeitgebers

    „… Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden, 23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. …“

  • § 111 SGB 4Bußgeldvorschriften

    „… 8 Absatz 3 Satz 2, 22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden, 23. über die Befreiung der elektronischen Ü …“

  • § 126 SGB 4Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

    „… uches Sozialgesetzbuch erlassen wurden, 23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Ren …“

  • § 28a SGB 4Meldepflicht

    „… eilung, 2. Name der meldenden Stelle, 3. aus dem Inhalt der Mitteilung: 3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 3.2 fehlende Entgeltunterlagen, 3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbei …“

  • § 28p SGB 4Prüfung bei den Arbeitgebern

    „(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vi …“

  • § 28q SGB 4Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung

    „… igen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des …“

  • § 166 SGB 7Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung

    „… n Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 15. aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes …“